Gewerbe abmelden
Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.
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GewerbeabmeldungBeschreibung
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Kurztext
- Gewerbe-Abmeldung
- Eine Abmeldung des Gewerbes ist erforderlich, wenn
- der Geschäftsbetrieb eingestellt wird,
- wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder,
- wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert.
- Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung.
Regionale Hinweise
Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig bzw. anzeigefähig als Ummeldung, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z. B. eines Strandcafés, das nur zu bestimmten Jahreszeiten betrieben wird).
Zuständigkeit
Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Regionale Hinweise
Die Gewerbe-Abmeldung kann auch mithilfe des Online-Formulars erfolgen.
Fristen
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.
- Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck Gewerbe-Abmeldung - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular GewA 3 liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Regionale Hinweise
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Regionale Hinweise
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbes ist grundsätzlich unter Verwendung des Formulars GewA 3 anzuzeigen. In den Feld-Nummern 23/24/25 soll der Gewerbetreibende den Grund für die Abmeldung angeben. Akzeptiert wird auch eine formlose schriftliche Mitteilung, wenn diese die erforderlichen Angaben aus dem Formular enthält. In beiden Fällen ist eine Unterschrift und eine beigefügte Kopie des Personalausweises der berechtigten meldenden Person zwingend erforderlich. Die Unterlagen können auch elektronisch oder per Fax übersandt werden. Gegebenenfalls ist eine Vollmacht beizufügen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Rechtsbehelf
Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige.
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Regionale Hinweise
Sie können für die Abmeldung Ihres Gewerbes den Online-Dienst über den Einheitlichen Ansprechpartner nutzen oder dieses Formular herunterladen ausgefüllt und per Post an die Gewerbemeldestelle senden.
verwandte Vorgänge
- Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
- Standplatzgenehmigung
- Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Tel: +49 431 901-2807
Fax: +49 431 901-742807
E-Mail: Gewerbemeldestelle[at]kiel.de
Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnnerstag 08:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 13:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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