Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.
Beschreibung
Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.
Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,
- ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
- ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:
- mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
- Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis auf Basis einer Anerkennungspartnerschaft
- Voraussetzungen:
- deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel Niveau A2 entsprechen
- Arbeitsvertrag sowie konkretes Arbeitsplatzangebot zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
- in reglementierten Berufen ist nicht-qualifizierte Beschäftigung möglich
- Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen
- privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, zum Beispiel:
- Verpflichtung der antragstellenden Person, nach Titelerteilung einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen
- Ermöglichung von Qualifizierungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber
- Eignung des Arbeitgebers zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
- Bestätigung durch Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) über das Vorliegen einer ausländischen Berufsqualifikation:
- mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
- Hochschulabschluss, die in dem jeweiligen Staat anerkannt sind
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet, sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für 1 Jahr erteilt.
- für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an, der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
- zuständig: zuständige Ausländerbehörde
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Schwerbehindertenangelegenheiten
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
Ansprechpartner
Stresemannplatz 5
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4299
Fax: +49 431 901-62189
E-Mail: zuwanderung[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/information_in_english/faq_immigration_office.php
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise Immigration Office / Zuwanderungsabteilung).
Sie erreichen die Zuwanderungsabteilung auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet:
Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15.00 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag 8.30 - 13.00 Uhr.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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