Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der AnzeigeBeschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Kurztext
- abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
- Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES)
Zuständigkeit
Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES). Eine telefonische Beratung im Vorwege der elektronischen Antragsstellung ist unter +49 4321 99 94-13 möglich.
Fristen
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30 - 120
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Rechtsgrundlage
§ 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Rechtsbehelf
Wenn die Behörde die angezeigte Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig macht,
- und/oder sie zeitlich befristet
- oder Auflagen erteilt
- oder untersagt,
wird sie Ihnen einen entsprechenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Weitere Informationen
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
GOES Zentrale Stelle für die Sonderabfallentsorgung in Schleswig-Holstein
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Ansprechpartner
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Tel: +494321 9994-0
Fax: +494321 9994-44
E-Mail: info[at]goes-sh.de
Web: www.goes-sh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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