Fahrerlaubnis: Dienstfahrerlaubnis - umschreiben
Wer einen Dienstführerschein besitzt, kann diesen umschreiben lassen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Dienstführerschein der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei besitzen, können Sie diesen in eine zivile, also allgemeine Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) umschreiben lassen.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
- gegebenenfalls Meldebescheinigung,
- Dienstführerschein (Dienstfahrerlaubnis) oder Bescheinigung der Erteilungsbehörde über den zurückliegenden Besitz einer Dienstfahrerlaubnis,
- aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
- ziviler Führerschein (falls vorhanden).
Wird die Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt, sind gegebenenfalls einzelfallabhängig zusätzlich folgende Unterlagen notwendig - für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:
- Gutachten eines Augenarztes,
- Gutachten über die körperliche und geistige Eignung,
- Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen nach Anlage 5 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Rechtsgrundlage
§ 27 FeV
Weitere Informationen
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).
Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
Ansprechpartner
Plöner Straße 27
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2757
Fax: +49 4321 942-2346
E-Mail: fuehrerscheinstelle[at]neumuenster.de
Web: termin.neumuenster.de/
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr
(Nur nach Terminvereinbarung über Online-Terminvergabe!)
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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