Gesundheitsberufe: Anmeldung der Berufsausübung
Wer selbständig in einem Gesundheitsberuf tätig ist, muss diese Tätigkeit anmelden.
Beschreibung
Gemäß § 12 Gesundheitsdienst-Gesetz hat, wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Überwachung der Berechtigung der Ausübung der Gesundheitsberufe und der Führung der Berufsbezeichnung anzumelden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
- Apothekerin / Apotheker -verkammert
- Ärztin / Arzt -verkammert
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut)
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger Hebamme / Entbindungspfleger
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut -verkammert
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- Orthoptistin / Orthoptist
- Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut (Krankengymnastin / Krankengymnast)
- Podologin / Podologe (Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)
- Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut -verkammert
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Zahnärztin / Zahnarzt verkammert
Kurztext
- Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausausübt, nuss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
- Zuständig: das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Zuständigkeit
An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Fristen
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
Weitere Informationen
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Was sollte ich noch wissen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- geahndet werden.
verwandte Vorgänge
- Die Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen
- Eintrag in das Fischereibuch beantragen
- Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen
- Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
- Vorgesehen zum Löschen - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift: Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
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Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
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Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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