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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Private Arbeitsvermittlung / Ausbildungsvermittlung: Erlaubnis

Private Arbeitsvermittlung / Ausbildungsvermittlung: Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig Arbeitskräfte vermitteln möchte, muss verschiedene Schutzvorschriften beachten.

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitskräften ist seit März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Jedoch sind weiterhin bestimmte Schutzvorschriften zu beachten. Dazu gehören Bestimmungen:

  • über die Auslandsvermittlung (§ 292 SGB III),
  • über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden (§ 296 SGB III),
  • über die Vergütung bei Ausbildungsvermittlung (§ 296a SGB III),
  • über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen (§ 297 SGB III),
  • über die Behandlung von Daten (§ 298 SGB III).

 

An die Bundesagentur für Arbeit (BA).

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung.

SGB III

 

Das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss bei der für Gewerbeanmeldung zuständigen Stelle angemeldet werden, wobei bei Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden kann.

Übernehmen Sie als Vermittler/in auch die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko so kann diese Tätigkeit gegebenenfalls unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen.

Nähere Informationen für Träger von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung finden Sie auf den Internetseiten der BA.

BA - Aktivierung und berufliche Eingliederung

 


Ansprechpartner


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

Tourismus & Marketing

Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-10

Rendsburg Information

Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-66