Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden
Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten wollen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten.
Beschreibung
Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacher/in tätig sind, oder öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie- oder Sportwettensteuer anmelden und entrichten. Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5 % des Wetteinsatzes zu entrichten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20% des Bruttopreises aller Lose.
Von der Besteuerung ausgenommen sind
- Ausspielungen, a) bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder b) bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder dass die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen;
- von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung a) bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro,b) in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro nicht übersteigt.
Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien und Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern, die im Inland veranstaltet werden oder bei denen der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegen der Sportwettensteuer. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5 % des Spieleinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Als Veranstalter von Sportwetten können Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.
Kurztext
- Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten Festsetzung
- Falls der Veranstalter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR hat und ein steuerlich Beauftragter benannt wurde, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat.
- Ergibt sich keine Zuständigkeit im Inland, kann das Bundesministerium der Finanzen ein zuständiges Finanzamt bestimmen.
- Finanzamt Kiel
Zuständigkeit
In Schleswig-Holstein ist das Finanzamt Kiel für die Rennwett- und Lotteriesteuer zentral zuständig.
Fristen
Betreiben Sie einen Totalisator, entsteht Ihre Steuerschuld mit dem Schluss der Annahme von Wetteinsätzen. Sind Sie Buchmacher, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht. Für Lotterien und Ausspielungen melden Sie die Steuer an und entrichten diese, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Sie melden die Steuer beim zuständigen Finanzamt an. Dort erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare. Ihre Steueranmeldung ist ggfs. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.
Voraussetzungen
Die öffentliche Lotterie, Ausspielung und die Veranstaltung von Rennwetten bedürfen einer Genehmigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, die zu entrichtenden Steuern anzumelden.
- Als Buchmachen haben Sie die Steuer innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats anzumelden und zu entrichten.
- Als Veranstalter von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen müssen Sie diese anmelden und entrichten, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen.
- Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.
Rechtsgrundlage
§ 10 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 11 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 17 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest)
Rechtsbehelf
Gegen einen von der Steueranmeldung abweichenden Steuerbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Weitere Informationen
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die zur Steueranmeldung notwendigen Formulare erhalten Sie beim Finanzamt Kiel.
verwandte Vorgänge
- Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk beantragen
- Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
- Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung
- Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
Ansprechpartner
Feldstraße 23
24105 Kiel
Tel: +49 431 602-0
Fax: +49 431 602-1009
E-Mail: poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Stadt Rendsburg
Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Tourismus & Marketing
Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-10
Rendsburg Information
Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-66