Automatensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.
Beschreibung
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Weitere Informationen
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Ansprechpartner
Am Markt 1
24782 Büdelsdorf
Tel: +49 4331 355-0
Fax: +49 4331 355-377
E-Mail: rathaus[at]buedelsdorf.de
Web: www.buedelsdorf.de/
Öffnungszeiten:
Mo. bis Fr. 8.00 bis 12.00 UhrDo. 15.00 bis 17.30 Uhroder nach Vereinbarung
Frau Matthiesen-Keyif
Mitarbeiter Stadt Büdelsdorf
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+49 4331 355-322
+49 4331 355-377
matthiesen-keyif[at]buedelsdorf.de
Zimmer:
Etage: II. OG | Raum: 2.05
Der Bürgermeister
Am Markt 1
24782 Büdelsdorf
Tel: +49 4331 355-0
Fax: +49 4331 355-377
E-Mail: internet[at]buedelsdorf.de
Web: www.buedelsdorf.de
Öffnungszeiten:
Mo. bis Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr
Mo. und Do. 16.00 bis 17.00 Uhr
Bürgerbüro: Do. 15.00 bis 17.30 Uhr
Frau Gnädinger
Mitarbeiter Stadt Büdelsdorf
Sachgebiet Finanzen
Fachbereich B - Finanzen und Innerer Service
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+49 4331 355-322
+49 4331 355-38322
gnaedinger[at]buedelsdorf.de
Etage:
DG
|
Zimmer:
2.05
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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