Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis beantragen
Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person
- Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
- aus Deutschland ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten
- Viren,
- Bakterien,
- Pilze,
- Parasiten und
- sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;
Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
- Tierärztinnen und Tierärzte;
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
- Mitarbeitende, die
- unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.
Kurztext
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
- Einfuhr, Ausfuhr, Aufbewahrung, Abgabe oder Arbeit mit Krankheitserregern sind nach Infektionsschutzgesetz erlaubnispflichtig
- für bestimmte Personenkreise oder Tätigkeiten bestehen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- personenbezogene Erlaubnis wird erteilt, wenn erforderliche Sachkenntnis und die Zuverlässigkeit vorliegen
- zuständig: zuständige Behörde
Zuständigkeit
Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Fristen
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis eines Studienabschlusses:
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen
Tätigkeitsnachweis:
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Weitere Informationen
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
verwandte Vorgänge
- Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis) beantragen
- Explosionsgefährliche Stoffe: Anzeige möglicher neuer Stoffe
- Geräte- und Produktsicherheit: Anerkennung von Überwachungsstellen
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift: Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Stadt Rendsburg
Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Tourismus & Marketing
Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-10
Rendsburg Information
Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-66