Messgeräte reparieren: Zulassung als Instandsetzer
Wer Messgeräte instand setzen möchte, benötigt eine Zulassung.
Beschreibung
Bei der Eichung wird ein geprüftes Messgerät, das die gesetzlichen Forderungen einhält, durch ein Eichkennzeichen als geeicht gekennzeichnet und durch Sicherungsstempel gegen Eingriffe geschützt. Je nach Messgeräteart variiert die Eichfrist (Dauer der Gültigkeit der Eichung) zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren mitunter auch unbefristet. Neu inverkehrgebrachte Messgeräte entsprechen geeichten Messgeräten und bedürfen für die Dauer der ersten Eichfrist keiner Eichung.
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte beziehungsweise der Eichung gleichgestellte Messgeräte reparieren oder instand setzen (Instandsetzer), auf deren Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein besonderes Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Nur so gekennzeichnete Messgeräte dürfen nach einer Reparatur mit Sicherungsstempelverletzung eichrechtlich konform weiterverwendet werden.
Die Befugniserteilung erfolgt auf Antrag. Bei der Beurteilung ist insbesondere die Sachkunde zu berücksichtigen. Als Nachweis genügt für die Personen, die Instandsetzungen durchführen
- eine bestandene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder
- mindestens eine einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung oder Reparatur in einem technischen Bereich.
Weiterhin werden Kenntnisse bezüglich des Eichrechts/der Eichtechnik benötigt. Instandsetzerpersonal für elektronische Einrichtungen muss vom Hersteller oder einem von diesem autorisierten Vertriebspartner messgerätespezifisch geschult sein.
Zuständigkeit
An die Eichdirektion Nord.
Kosten
Es fallen je nach Aufwand Gebühren gemäß der Eichkostenverordnung an. Genaue Auskünfte erteilt die Eichdirektion Nord.
erforderliche Unterlagen
In dem Antrag sind die Messgerätearten, für die die Instandsetzungsbefugnis beantragt wird, zu benennen.
Da gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen erforderlich sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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