Tierschutzbeauftragte bestellen
Sie führen in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb Tierversuche durch, halten oder züchten Versuchstiere? Dann müssen Sie als verantwortliche Person eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestellen und diese der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Sie sind Trägerin beziehungsweise Träger einer Einrichtung oder arbeiten als verantwortliche Person für einen Betrieb, in dem Tierversuche durchgeführt oder Versuchstiere gehalten oder gezüchtet werden?
Dann müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeiten, eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten und eine stellvertretende Person bestellen und der zuständigen Behörde anzeigen.
Die oder der Tierschutzbeauftragte beziehungsweise die stellvertretende Person muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die Stellung und Befugnisse dieser Person müssen Sie durch Satzung, innerbetriebliche Anweisungen oder in ähnlicher Form in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb regeln.
Als verantwortliche Person müssen Sie zum Beispiel in einer Anweisung sicherstellen, dass die oder der Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weisungsfrei ist. Die Person darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht benachteiligt werden.
Kurztext
- Tierschutzbeauftragte Bestellung
- Betriebe oder Einrichtungen, in denen Versuchstiere gehalten, verwendet oder gezüchtet werden, müssen eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten und eine stellvertretende Person bestellen
- als Trägerin oder Träger der Einrichtung oder verantwortliche Person eines Betriebes müssen Sie die bestellte Tierschutzbeauftragte oder den bestellten Tierschutzbeauftragten bei der zuständigen Stelle anzeigen.
- die als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter bestellte Person achtet auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes und berät die Einrichtung beziehungsweise den Betrieb entsprechend
- zuständig: in der Regel die Veterinärämter der Bundesländer
Fristen
Einrichtung:
- Sie müssen eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestellen, wenn Ihre Einrichtung Versuchstiere züchtet, hält oder verwendet.
Tierschutzbeauftragte beziehungsweise Tierschutzbeauftragter:
- Eine Tierschutzbeauftragte beziehungsweise ein Tierschutzbeauftragter oder eine stellvertretende Person muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Zuverlässigkeit besitzen:
- Hochschulabschluss in Veterinärmedizin.
- Wenn Person keine Veterinärmedizinerin oder kein Veterinärmediziner ist, können Sie als verantwortliche Person einer Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Begründung beantragen.
- Für eine Ausnahmegenehmigung müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der zu bestellenden Tierschutzbeauftragten oder des zu bestellenden Tierschutzbeauftragten nachweisen.
- Tierschutzbeauftragte sind verpflichtet, ihr Wissen und ihre Kenntnisse durch regelmäßige Fortbildung auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zu halten.
- Tierschutzbeauftragte dürfen nicht gleichzeitig für das Halten oder Züchten der Versuchstiere in der Einrichtung beziehungsweise dem Betrieb verantwortlich sein.
- Führt sie oder er selbst Tierversuche durch, muss für diese Versuchsvorhaben eine andere Tierschutzbeauftragte oder ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie vor Aufnahme der tierschutzrelevanten Tätigkeiten bei der zuständigen Stelle einreichen.
erforderliche Unterlagen
- schriftliche Anzeige (Hauptantrag)
- Hochschulabschlusszeugnis der bestellten Person in Veterinärmedizin (falls vorhanden) (Kopie)
- Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Person im Versuchstierbereich (Kopie)
- innerbetriebliche Anweisung oder Satzung als Beleg für die Stellung und Befugnisse der bestellten Person (Kopie)
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
verwandte Vorgänge
- Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen
- Fleischgewinnung / Schlachtung: Zulassung
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Betrieb - Anmeldung
- Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach FlurbG beschließen
Ansprechpartner
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Tel: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle[at]mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
Postanschrift: 24171 Kiel
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Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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