Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Beschreibung
Kurztext
Zuständigkeit
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Weitere Informationen
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Ansprechpartner
Mühlenstraße 7
24582 Bordesholm
Tel: +49 4322 695-0
Fax: +49 4322 695-164
E-Mail: amt[at]bordesholm.de
Web: www.bordesholm.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Herr Beeck
Mitarbeiter Amt Bordesholm - Der Amtsdirektor
Kontakt herunterladen
04322 695-121
04322 695-198
tjark.beeck[at]bordesholm.de
Zimmer:
E6
Frau Rathje
Mitarbeiter Amt Bordesholm - Der Amtsdirektor
Kontakt herunterladen
04322 695121
jennifer.rathje[at]bordesholm.de
Zimmer:
E 6
Frau Schön
Mitarbeiter Amt Bordesholm - Der Amtsdirektor
Kontakt herunterladen
04322 695121
04322 695198
lena.schoen[at]bordesholm.de
Zimmer:
E6
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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