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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.



Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung über das Serviceportal Schleswig-Holstein anzumelden. Ein einfaches Servicekonto lässt sich hier ganz leicht anlegen, wenn Sie über eine gültige E-Mail-Adresse verfügen (Servicekonto anlegen -  schleswig-holstein.de). Dies hat den Vorteil, dass wir auf diesem Wege elektronisch mit Ihnen kommunizieren können, was die Bearbeitungszeiten nochmals verkürzen kann.

 

An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

Regionale Hinweise

 

Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

 

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

Die Anzeige muss Angaben enthalten

  • zum Betreiber,
  • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
  • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
  • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

 

§ 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

 

Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Was sollte ich noch wissen?

Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

  • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
  • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.

    Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie bei:

  • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
  • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

 


Ansprechpartner

Brachenfelder Straße 1 - 3 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2716 Fax: +49 4321 942-2503 E-Mail: fachdienst.umwelt[at]neumuenster.de Web: www.neumuenster.de/verkehr-umwelt/natur-umwelt


Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
und nach telefonischer Absprache

Wassergefährdende Stoffe usw.

Mitarbeiter Untere Wasserbehörde (FD Natur und Umwelt)

Kontakt herunterladen
+49 4321 942-2773


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

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