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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Schutzgebiete: Betretungserlaubnis, Befahrenserlaubnis

Schutzgebiete: Betretungserlaubnis, Befahrenserlaubnis

Wer ein Schutzgebiet außerhalb des öffentlichen Straßennetzes betreten oder befahren möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Sofern sich das Betreten oder Befahren eines Schutzgebietes außerhalb des öffentlichen Straßennetzes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegenstehen, kann - vorausgesetzt, es sind gemäß der strengen gesetzlichen Regeln Ausnahmen möglich - eine Betretungs- oder Befahrenserlaubnis erteilt werden.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden),

sofern es um die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Naturparken oder um die Auswahl von Natura 2000-Gebieten geht, an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND).

 

  • § 51 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
  • § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

§ 51 LNatSchG - Ausnahmen

§ 67 BNatSchG - Befreiungen

 


Ansprechpartner

Brachenfelder Straße 1 - 3 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2716 Fax: +49 4321 942-2503 E-Mail: fachdienst.umwelt[at]neumuenster.de Web: www.neumuenster.de/verkehr-umwelt/natur-umwelt


Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
und nach telefonischer Absprache


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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