Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Beschreibung
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
verwandte Vorgänge
- Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen
- Neuen Führerschein wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
- Wechselkennzeichen beantragen
Ansprechpartner
Plöner Straße 27
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2460
Fax: +49 4321 942-2345
E-Mail: zulassungsstelle[at]neumuenster.de
Web: kfzonline.ekom21.de/kfzonline.public/start.html?oe=00.00.01.004000
Öffnungszeiten:
(Mit Terminvereinbarung über Online-Terminvergabe!)
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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