Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Kurztext
- Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden
- Untersuchungen beinhalten auch
- Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
- Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
- darauf abgestimmt eine präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind
- sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (ärztliche Bescheinigung)
- Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs insbesondere
- Inspektion der Mundhöhle,
- Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
- Können von (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzten erbracht werden
- In folgenden Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschuss ist das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen geregelt:
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9)
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1)
Zuständigkeit
Zuständige Krankenkasse
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Fristen
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft (Gelbes Heft), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Rechtsgrundlage
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 7a Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Weitere Informationen
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Ansprechpartner
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle[at]sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Postanschrift: 24170 Kiel
Meßtorffweg 8
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2810
Fax: +49 4321 942-2800
E-Mail: fachdienst.gesundheit[at]neumuenster.de
Web: www.neumuenster.de/gesundheit
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr
und nach telefonischer Absprache
Frühförderung
Mitarbeiter Stadt Neumünster - Kinder- und jugendärztliche Leistungen im FD Gesundheit
Kontakt herunterladen
+49 4321 942-2879 / +49 4321 942-2887 / +49 4321 942-2840 / +49 4321 942-2839 / +49 4321 942-2841
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Stadt Rendsburg
Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Tourismus & Marketing
Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-10
Rendsburg Information
Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-66