Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine
- Angststörung,
- Depression,
- Psychose,
- Autismus,
- ADHS oder
- eine Essstörung
sein.
Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel
- ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
- Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,
die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).
Kurztext
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung
- Unterteilung der Einteilung der Eingliederungshilfen in 4 Gruppen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- verschiedene Formen von Eingliederungshilfen sind möglich
- zuständig: örtlich zuständiges Jugendamt
Zuständigkeit
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Weitere Informationen
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist.
Arbeitsgruppe Frühförderung bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Großflecken 59
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2494
Fax: +49 4321 942-2525
E-Mail: soziale-hilfen[at]neumuenster.de
Öffnungszeiten:
Sprechzeiten:
dienstags und donnerstags von 08:30 bis 12:00 Uhr
donnerstags auch von 14:30 bis 17:30 Uhr
und nach telefonischer Absprache
Meßtorffweg 8
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2810
Fax: +49 4321 942-2800
E-Mail: fachdienst.gesundheit[at]neumuenster.de
Web: www.neumuenster.de/gesundheit
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr
und nach telefonischer Absprache
Frühförderung
Mitarbeiter Stadt Neumünster - Kinder- und jugendärztliche Leistungen im FD Gesundheit
Kontakt herunterladen
+49 4321 942-2879 / +49 4321 942-2887 / +49 4321 942-2840 / +49 4321 942-2839 / +49 4321 942-2841
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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