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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Brexit

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Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland.

Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endete. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums hat sich die Rechtslage geändert.

Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:

Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wurde hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, hat sich währenddessen nichts geändert.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erhalten.

Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Auch verspätete Anzeigen werden entgegengenommen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) informiert auf seiner Internetseite über die grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen sowie Sonderfälle:

Fragen und Antworten zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html

Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/brexit-informationen-aufenthaltsrecht.html

Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2021

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/brexit-informationen-arbeitgeber.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Die englische Version finden Sie hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/EN/themen/constitution/brexit/information-for-employers.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Nach dem 01.01.2021 neu einwandernde britische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen. Für Einreisen zu touristischen Zwecken benötigen britische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) kein Visum. Der für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche Aufenthaltstitel (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit) kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Dieser muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden. Der Aufenthaltstitel ist bei der zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.

 

Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

 

Die Kosten des neuen „Aufenthaltsdokument-GB“ sind an den deutschen Personalausweis angelehnt und betragen: 37,00 Euro für Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr und 22,80 Euro für jüngere Inhaber. Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren.

 

Sie benötigen einen gültigen Pass. Die Ausländer-/Zuwanderungsbehörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben, jetzt weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten, geeignet.

 

Aufenthaltsanzeigen sind bei der für Ihren Wohnort zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt abzugeben. Die erforderlichen Formulare werden vor Ort ausgehändigt.

 


Ansprechpartner

Großflecken 59 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-0 Fax: +49 4321 942-2326 E-Mail: auslaenderbehoerde[at]neumuenster.de Web: www.neumuenster.de/buergerservice/auslaenderbehoerde


Digitale Terminvergabe:
https://termin.neumuenster.de/

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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