Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen
Sollten wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen, muss dies sofort verhindert und der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.
Beschreibung
Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (VAwS-Anlagen) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist.
Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtl. Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Regionale Hinweise
- Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, wasserbehördliche Notfälle:
Wählen Sie die Notfallrufnummer 04321 942 2701
Die untere Wasserbehörde ist zuständig für die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) sowie für den Schutz und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer.
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
- an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
- an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).
Ansprechpartner
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24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-6105
Fax: +49 4321 942-6191
E-Mail: berufsfeuerwehr[at]neumuenster.de
Brachenfelder Straße 1 - 3
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2716
Fax: +49 4321 942-2503
E-Mail: fachdienst.umwelt[at]neumuenster.de
Web: www.neumuenster.de/verkehr-umwelt/natur-umwelt
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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