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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Privatpersonen, die an einem anderen Tag, als dem Jahreswechsel, Feuerwerkskörper abbrennen möchten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung.



Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so wird diese öffentlich bekannt gegeben.

 

Regionale Hinweise

Für Privatpersonen ist eine Genehmigung für private Feuerwerke nicht möglich.

 

Auch für ausgewiesene Pyrotechniker können weitere Genehmigungen erforderlich werden.

 

Während der Kernbrutzeit vom 15. März bis 01. Juli sind Feuerwerke grundsätzlich unzulässig.

 

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung eines privaten Feuerwerks über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben.

 

Es können Gebühren erhoben werden. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Kopie des Personalausweises (als Nachweis des Alters).

 

Der Antrag ist formlos, aber schriftlich zu stellen. Er muss folgende Informationen enthalten:

  • Anlass,
  • Datum und
  • Abbrennort des Feuerwerks.

Was sollte ich noch wissen?

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Klasse III/Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk), IV/F4 (Großfeuerwerk) oder T/P1, P2, T2, T2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke oder Bühnenfeuerwerk) abbrennen.

Besitzer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß Sprengstoffgesetz (§§ 7, 27, 20 SprengG) müssen Feuerwerke der Klasse II/Kategorie F2 in der Zeit zwischen 2. Januar und 30. Dezember vorab schriftlich anzeigen. Feuerwerke der Klasse III/Kategorie F3, IV/F4, T / P1, P2, T1, T2 müssen ganzjährig vorab schriftlich angezeigt werden. Hierbei gilt gemäß § 23 der 1. SprengV eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks; in unmittelbarer Nähe zu Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-/Seeschifffahrtsstraßen gilt eine Frist von 4 Wochen.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0 Fax: +49 431 530550-99 E-Mail: info[at]ea-sh.de Web: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Großflecken 63 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-0 Fax: +49 4321 942-2521 E-Mail: gewerbeamt[at]neumuenster.de Web: termin.neumuenster.de/


Montag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr;
Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr;
Mittwoch geschlossen;
Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr

Arbeitsgruppe Ordnungsaufgaben

Mitarbeiter Stadt Neumünster - Ordnungsaufgaben, Wahlen und Gewerbe

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+49 4321 942-2483


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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