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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).

 

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

 

  • Nachweise zu Einkommen,
  • Nachweise zu Belastungen.

Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Verordnung zur Durchführung des § 82
  • Verordnung zur Durchführung des § 90

§§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

§§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Verordnung zur Durchführung des § 82

Verordnung zur Durchführung des § 90

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Holm 13 24340 Eckernförde
Tel: +49 43 51 / 73 79 - 0 Fax: +49 43 51 / 73 79 - 190 E-Mail: mail[at]amt-schlei-ostsee.de Web: www.amt-schlei-ostsee.de


montags - freitags: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Hauptstelle in Eckernförde auch die Verwaltungsstellen Damp, Fleckeby und Rieseby zur Verfügung.

Frau Bianca Heylmann

Mitarbeiter Amt Schlei-Ostsee

Ordnung und Soziales

Kontakt herunterladen
+49 4351 / 7379-420
+49 4351 / 7379-490
bianca.heylmann[at]amt-schlei-ostsee.de
Etage: EG   |   Zimmer: 10


Verwaltungsstelle Damp, OT Vogelsang-Grünholz
Auf der Höhe 16 24351 Damp
Tel: +49 43 51 / 7379 - 0 Fax: +49 43 51 / 73 79 - 169 E-Mail: mail[at]amt-schlei-ostsee.de Web: www.amt-schlei-ostsee.de


Montag - Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstags: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder Termine nach Vereinbarung.

Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Verwaltungsstelle Damp auch die Verwaltungsstellen Fleckeby, Rieseby sowie unsere Hauptstelle in Eckernförde zur Verfügung.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

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