Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Für Beschäftigte, die Angehörige pflegen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Beschreibung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzfristige Arbeitsverhinderung).
Außerdem sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).
Sobald Beschäftigte ihrem Arbeitgeber ankündigen, dass sie eine Freistellung von der Arbeit wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung oder als Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Der Kündigungsschutz ist allerdings zeitlich beschränkt. Er beginnt höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn und endet bei Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. In Schleswig-Holstein ist das die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
Zuständigkeit
- An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) oder
- an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), Referat Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt
Kosten
Es können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen
- Arbeitsschutz Beratung und Unterstützung
- Lehrlingsrolle
- Schwarzarbeit
Ansprechpartner
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24143 Kiel
Tel: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle[at]sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Postanschrift: 24170 Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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