Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.
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Wohnung AnmeldungBeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig, bei der die minderjährige Person einzieht.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Dies gilt auch für den sogenannten Umzug innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen oder durch eine bevollmächtigte Person. Die elektronische Anmeldung über einen Online-Dienst ist möglich, wenn die Meldebehörde diesen Dienst anbietet und die meldepflichtige Person über ein hoheitliches Dokument verfügt, welches mit einer eID-Funktion ausgestattet ist (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger).
Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes
- ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
- die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
- sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend genutzt und bei Ehegatten die vorwiegend gemeinsam genutzt wird.
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.
Bei der persönlichen Anmeldung wird der so genannte vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 Bundesmeldegesetz verwandt. Sie müssen den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen, sondern nach der Erfassung Ihrer Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ihre bisherige Anschrift) werden Ihre Daten von der bisherigen Meldebehörde abgerufen und in den Meldeschein übertragen. Sie müssen nur noch die Angaben überprüfen, gegebenenfalls berichtigen und den Meldeschein unterschreiben. Für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz gilt dies entsprechend.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie einmalig eine amtliche Meldebestätigung.
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber wirkt bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit. Daher ist der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich. Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
Kurztext
- Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
- Grundsätzlich gilt: Jede Wohnung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort angemeldet werden
- Hauptwohnung ist die alleinige Wohnung oder die überwiegend genutzte Wohnung
- Anmeldung muss persönlich erfolgen oder durch Person mit Vollmacht
- zuständig: zuständige Meldebehörde des neuen Wohnortes
Regionale Hinweise
Mit der elektronischen Wohnsitzanmeldung können Sie Ihre neue Wohnanschrift einfach online mitteilen. Sie erhalten eine digitale Meldebestätigung. Auch die Aktualisierung Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte erfolgt über den Online-Dienst. Am einfachsten geht es mit Ihrem Smartphone.
Falls Sie aus persönlichen Gründen tagesaktuell eine Meldebestätigung benötigen, kommen Sie dafür bitte in unsere Spontansprechstunde ins Rathaus: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9 - 12 Uhr.
Bei ausländischen Urkunden informieren Sie sich bitte vorher, ob eine Legalisation oder eine Apostille für die Anerkennung der Urkunden notwendig sind.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Regionale Hinweise
In Kiel können Sie sich an das Stadtamt wenden:
- Rathaus
- Stadtteilämter
Oder Sie nutzen einfach den Online-Dienst. Für die Online-Anmeldung brauchen Sie eine eID.
Fristen
Elektronische Anmeldung
- Sie melden sich von zu Hause aus komplett elektronisch an.
Persönliche Anmeldung vor Ort
- Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Hauptwohnung.
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Hauptwohnung in Deutschland bezogen.
Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Kosten
Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Regionale Hinweise
Die Gebühr für die Änderung der Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beträgt 12 Euro.
erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung,
- Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§ 23 Absatz 1 BMG),
- Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der o.g. Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.
-
Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:
- gegebenenfalls Heiratsurkunde,
- bei Kindern: Geburtsurkunde.
-
Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers (Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden).
Regionale Hinweise
Wohnungsgeberbestätigung:
Diese ist verpflichtend, der Mietvertrag reicht nicht aus. Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei Untervermietungen wie folgt auszufüllen:
Wohnungsgeber = Hauptmieter (mit Unterschrift unten auf dem Vordruck)
Eigentümer = Vermieter (keine Unterschrift)
Sollte die persönliche Vorsprache nicht möglich sein, können Sie jemanden bevollmächtigen oder sich online ummelden. Zu den erforderlichen Unterlagen ist hier die Kopie des Personalausweises/Reisepasses unerlässlich.
Die Eintragung der neuen Anschrift auf dem Personalausweis mit Hilfe des Aufklebers können Sie später nachholen. Zurzeit können Adressaufkleber auf dem Personalausweis und in der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Ummeldung/Anmeldung nur im Rathaus erfolgen (außerhalb der Spontansprechstunde).
Kinder
Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
Eine originale Heiratsurkunde (bei ausländischen mit originaler deutscher Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher) muss immer dann vorgelegt werden, wenn bei der anzumeldenden Behörde ein alter Datensatz mit abweichendem Familienstand besteht oder wenn die Eheleute noch nie in Deutschland gemeldet gewesen sind.
Kfz
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) müssen Sie für die Adressänderung mitbringen, sofern Sie ein Kraftfahrzeug halten.
Rechtsgrundlage
§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Weitere Informationen
Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.
Regionale Hinweise
Studierende haben möglicherweise Anspruch auf Begrüßungsgeld. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den geltenden Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes keine Daten für Werbezwecke herausgibt.
Wer auch grundsätzlich zulässigen Datenübermittlungen widersprechen möchte, findet hier einen vom ULD entwickelten Flyer dazu. Sobald die darin enthaltene Widerspruchserklärung unterschrieben der Meldebehörde vorliegt, findet keine Datenübermittlung mehr statt.
Sie können sich mit einer eID auch online anmelden. Auf YouTube finden Sie ein Video dazu.
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Hinweis:
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2706 Arbeitsgruppenleitung
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