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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Vormundschaft

Vormundschaft

Für ein minderjähriges Kind kann ein Vormund bestellt werden, für Volljährige wird gegebenenfalls eine Betreuung angeordnet.

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mündels. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.

 

Regionale Hinweise

Die Anforderungen an das Führen von gesetzlichen Vertretungen (Amtsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften) für Kinder und Jugendliche werden durch das neue Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts präzisiert. Ziel ist es, eine Verbesserung im Kinderschutz im Zusammenhang mit der gesetzlichen Vertretung eines Kindes/Jugendlichen zu erreichen. Hierfür soll die gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen stärker Einfluss auf deren Lebenssituation nehmen. In diesem Zusammenhang soll sie persönlichen Kontakt halten und eine größere Verantwortung für die Pflege und Erziehung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen übernehmen und gewährleisten. Die gesetzliche Vertretung sucht das Kind, den Jugendlichen in der Regel einmal im Monat in dessen gewöhnlicher Umgebung auf.

 

Dieser Aufgabenbereich wird in Kiel von der Arbeitsgruppe - Gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen - übernommen und von eigens dafür bestellten sozialpädagogischen Fachkräften ausgeführt.

 

Es werden gesetzliche Vertretungen (Amtsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften) für ganz Kiel geführt, d.h. für Kinder und Jugendliche, die aus Kiel kommen und hier leben, sowie für auswärtige Kinder, die von anderen Jugendämtern in Kieler Einrichtungen stationär vermittelt worden sind und für die eine gesetzliche Vertretung besteht.


 

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Jugendamt).

 

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu den Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Kinder- und Jugendhilfe

 


Ansprechpartner

Sophienblatt 1 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4844 Fax: +49 431 901-63100 E-Mail: Jugendamt[at]kiel.de


Mo, Di, Do, Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwochs geschlossen


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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