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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Nachweise für Leistungen aus der Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten erbringen

Nachweise für Leistungen aus der Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten erbringen

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten.

Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z.B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 195,00 EUR jährlich (130,00 EUR für das erste, 65,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

Kurztext

Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

· Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z.B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 195,00 EUR jährlich (130,00 EUR für das erste, 65,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

 

Regionale Hinweise

In der Landeshauptstadt gibt es die Kiel-Karte, die Sie über Ihren Sozialleistungsträger erhalten, sobald Ihr Antrag auf das Bildungspaket bewilligt ist. Legen Sie die Karte überall dort vor, wo Sie Angebote nutzen wollen. Informationen zur Kiel-Karte finden Sie unter dem untenstehenden Link. Dort können Sie sich für Ihren eigenen Bereich anmelden, die Laufzeit ihrer Bewilligung einsehen, nach Angeboten in Ihrer Region suchen und Angebote aus dem Bereich Sport/ Kultur/ Freizeit bezahlen. 

 

Die Jobcenter in den Kieler Sozialzentren sind grundsätzlich zuständig für die Leistungen aus dem Bildungspaket.

 

Die Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen des Amtes für Wohnen und Grundsicherung ist nur zuständig für Fälle, in denen Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird.

 

Die Asylbewerberleistungsabteilung des Amtes für Wohnen und Grundsicherung ist nur zuständig für den Personenkreis, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.

 

Der Sachbereich Bildung und Teilhabe des Amtes für Soziale Dienste ist Ansprechpartner für die Leistungserbringer und unterstützt bei Problemen mit den vorhandenen Kiel-Karten. Außerdem erfolgt hier die Prüfung von Anträgen auf ergänzende Lernförderung.

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

haben oder deren Familien

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen.

Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

 

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z.B. durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

 

§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)

§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

§§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

Auf der Homepage der Landeshauptstadt Kiel stehen neben weiteren Informationen auch Formulare zum Herunterladen für Sie bereit.

 


Ansprechpartner

Postfach 7007 24170 Kiel
Tel: +49 431 709-1525 Fax: +49 431 709-1860 E-Mail: jobcenter-kiel[at]jobcenter-ge.de Web: www.jobcenter-kiel.de/


Telefonische Anfragen Montag-Freitag von 08:00-18:00 Uhr unter 0431 - 709 1525

Persönliche Vorsprache sind in jedem Jobcenter-Standort innerhalb der Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr möglich.

Aktuelle Hinweise erhalten Sie auf der Internetseite des Jobcenters unter:
www.jobcenter-kiel.de/kontakt/

Nutzen Sie auch unsere Service-Angebote, um Ihr Anliegen ohne Vorsprache zu klären: sicher, bequem und zuverlässig.
https://www.jobcenter-kiel.de/service/


Stresemannplatz 5 24103 Kiel
Fax: +49 431 901-62350 E-Mail: wohngeld[at]kiel.de Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8938711


Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Hinweis:
Sie brauchen einen Termin. Rufen Sie bitte an:
Telefon 0431 901-2305
oder 0431 901-2382
oder 0431 901-2317

Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstabe Aa - Ag; E - F

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

Kontakt herunterladen
+49 431 901-2311
Zimmer: D 505a

Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstabe B - D

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

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+49 431 901-2384
Zimmer: D 511

Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstabe G, H

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

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+49 431 901-2317
Zimmer: D 504

Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstabe I - L

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

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+49 431 901-5391
Zimmer: D 623

Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstabe: M - O

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

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+49 431 901-2382
Zimmer: D 512

Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstaben Q - S Buchstaben Sch + T

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

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+49 431 9012305 / +49 431 901-5603
Zimmer: D 506


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3305 Fax: +49 431 901-63373 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Montag 08:30 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr



Montag, Dienstag, Donnerstag 08.30 bis 12.30 Uhr

Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr

Eine Vorsprache ist während der Öffnungszeiten möglich. Ein Termin ist nicht notwendig

Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Aa-Alg

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+49 431 901-5161
+49 431 901-63391
Asylleistungen[at]kiel.de

Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Alh-Alr; O

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+49 431 901-3857
+49 431 901-63391
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Als, H-I

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+49 431 901-4322
+49 431 901-63391
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Alt-Cg

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+49 431 901-3853
+49 431 901-63391
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Ch-Gi, Sa-Sak

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+49 431 901-5328
+49 431 901-63391
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Fragen zur Eingliederungshilfe und Pflege

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+49 431 901-3371 / +49 431 901-3860
+49 431 901-63391
Asylleistungen[at]kiel.de

Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Gj-Gz, Kov-Nam, ohne Moha

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich für Flüchtlinge und Spätaussiedler

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+49 431 901-4872
+49 431 901-63391
Asylleistungen[at]kiel.de

Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt J-Kou

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+49 431 901-3898
+49 431 901-63391
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Moha, Nan-Nz, P,Q,R

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich für Flüchtlinge und Spätaussiedler

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+49 431 901-3368
+49 431 901-63391
Asylleistungen[at]kiel.de

Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Sal-Z

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich für Flüchtlinge und Spätaussiedler

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+49 431 901-5162
+49 431 901-63391
Asylleistungen[at]kiel.de

Unterbringung Flüchtlinge

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+49 431 901-4664 / +49 431 901-3669
+49 431 901-63338
Unterbringung-Asyl[at]kiel.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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