Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.
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Veränderungsmitteilung Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Schweigepflichtentbindung Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung Antrag auf Übernahme der Umzugskosten DarlehensantragBeschreibung
Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Zuständigkeit
- An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
- wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)
Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
Regionale Hinweise
Hinweise für die Nutzung der Online Dienste
Für die Nutzung der Online Dienste müssen Sie sich beim SH Portal mit einer E-Mailadresse und einem Kennwort registrieren. Link zum Portal finden Sie untenstehend. Damit Sie die Anträge nutzen können, müssen Sie zudem Ihre persönlichen Daten (auch Geburtsdatum und Adresse) unter Mein Profil eingeben und speichern.
Finanzielle Hilfen für Asylbewerber*innen:
Bei Fragen zu finanziellen Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Amt für Wohnen und Grundsicherung zuständig. Sie können während der Öffnungszeiten vorsprechen. Ein Termin ist nicht notwendig.
Aufenthaltsrechtliche Belange
In Fragen zur Aufenthaltsgenehmigung oder zur Duldung ist der Sachbereich Aufenthalts- und Asylverfahrensangelegenheiten des Stadtamtes (Zuwanderungsabteilung) zuständig. Vorsprachen in der Zuwanderungsabteilung sind nur mit Termin möglich. Sie können Ihren Terminwunsch per Mail an zuwanderungsabteilung[at]kiel.de senden. Bitte geben Sie in der E-Mail möglichst Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.
Welche Person für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Weitere Informationen
Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Flüchtlingssituation in Schleswig-Holstein
Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
Ansprechpartner
Deliusstraße 2
24114 Kiel
Fax: +49 431 901-63338
E-Mail: Asylleistungen[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_organisationseinheit.php?id=9033618
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag 08.30 bis 12.30 Uhr
Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr
Eine Vorsprache ist während der Öffnungszeiten möglich. Ein Termin ist nicht notwendig
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Aa-Ak, G
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Al
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Am-B
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt C-F
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Fragen zur Eingliederungshilfe und Pflege
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt H-J
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt K-L
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt M-N
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt O, U-Z
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt P-R
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt S-T
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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