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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Kurabgabe

Kurabgabe

Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.

 

Regionale Hinweise

Die Landeshauptstadt Kiel erhebt weder eine Kur- noch eine Fremdenverkehrsabgabe.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z.B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).

 

Keine

 

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

 

Regionale Hinweise

Die Landeshauptstadt Kiel erhebt weder eine Kur- noch eine Fremdenverkehrsabgabe.

 

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

§ 10 KAG

 

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

TASH – Willkommen in Schleswig-Holstein

 


Ansprechpartner

Hopfenstraße 30 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-1740 Fax: +49 431 901-61701 E-Mail: steuer[at]kiel.de

Postanschrift: 24099 Kiel


Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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