Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten (Jugendgerichtshilfe)
Die Jugendgerichtshilfe berät junge Straftäter und ihre Familien.
Beschreibung
Im gesamten Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14-17 Jahre alt) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18-20 Jahre alt) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen werden.
Die Jugendgerichtshilfe entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt. Auf Heranwachsende kann allgemeines Strafrecht (wie bei Erwachsenen) oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt, oder der/die Heranwachsende in seiner/ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht.
Die Jugendgerichtshilfe berät junge Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus (zum Beispiel Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden, eines Verkehrserziehungskurses, die Durchführung eines Sozialen Trainingskurses oder ähnliches).
Zuständigkeit
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Jugendämter der Städte in Schleswig-Holstein
Jugendämter der Kreise in Schleswig-Holstein
Weitere Informationen
Seit 1996 erfolgt eine jährliche Berichterstattung zur Jugendkriminalität in der Landeshauptstadt Kiel. Alle Jahresberichte werden auf der Kieler Homepage veröffentlicht und stehen dort als PDF-Dateien zum Download bereit.
Ansprechpartner
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle[at]sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Postanschrift: 24170 Kiel
Sophienblatt 50b
24114 Kiel
Tel: +49 431 901-3623
E-Mail: Jugendamt[at]kiel.de
Öffnungszeiten:
nach Vereinbarung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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