Hunde: Hundesteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Regionale Hinweise
Bei Fragen zur Veranlagung der Hundesteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig.
Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Hundesteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
Fristen
Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich an- bzw. abzumelden. Details über den Beginn und das Ende der Steuerpflicht sind in § 4 der Hundesteuersatzung geregelt.
Kosten
Seit 1. September 2021 gelten folgende jährliche Steuersätze:
- erster Hund 126,00 Euro,
- zweiter Hund 177,00 Euro,
- jeder weitere gehaltene Hund 213,00 Euro.
Die Hundesteuer ist nach § 12 der Hundesteuersatzung vierteljährlich fällig, und zwar jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11..
Informationen zu den Möglichkeiten einer Ermäßigung der Hundesteuer bzw. der Befreiung von der Hundesteuer finden Sie unter der Überschrift "Was sollte ich noch wissen?"
Weitere Informationen ergeben sich aus der nachfolgenden Hundesteuersatzung (Link).
erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung erfolgt per Hundesteuererklärung (= Anmeldeformular), die Abmeldung per Abmeldeformular. Beide Formulare finden Sie auf dieser Seite zum Herunterladen. Sie müssen nicht persönlich kommen. Sie können uns das eigenhändig unterschriebene Formular per Brief, Fax oder E-Mail zusenden.
Bei der Anmeldung (= Hundesteuererklärung) sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke abzugeben. Sollte die Abmeldung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, ist ein entsprechender Nachweis (z. B. bei Tod des Tieres die tierärztliche Bescheinigung oder bei Verkauf des Tieres eine Kopie des Kaufvertrages) vorzulegen. Wird diese Frist nicht beachtet und kein entsprechender Nachweis vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem die Abmeldung im Amt für Finanzwirtschaft eingeht. Im Falle des Verkaufs des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift des*der Käufer*in anzugeben.
Umzug innerhalb Kiels: Wenn Sie innerhalb von Kiel umziehen, können Sie dem Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern, die neue Adresse per E-Mail (steuer@kiel.de) mitteilen. Bitte nennen Sie in der E-Mail das Kassenzeichen des Hundes und/oder den Namen der steuerpflichtigen Person.
Rechtsgrundlage
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung
§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)
Regionale Hinweise
Weitere Informationen
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Regionale Hinweise
Es besteht nach § 6 der Hundesteuersatzung die Möglichkeit einer Steuerermäßigung:
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen;
b. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
c. Hunden, deren Halter die Sachkunde nach § 4 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) durch einen entsprechenden Sachkundenachweis nachgewiesen hat. Die Ermäßigung ist auf drei Jahre befristet und gilt für den ersten Hund.
d. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen.
Inhaber*innen des Kiel-Passes wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt. Maßgeblich für die Ermäßigung ist die Gültigkeitsdauer es Kiel-Passes, wobei die Steuerermäßigung jeweils ab dem Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Ermäßigung beantragt wird. Der Kiel-Pass ist bei der Beantragung vorzulegen.
Nach § 7 der Hundesteuersatzung besteht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung:
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden stattlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, der Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-aufseherinnen und von Landschaftswarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftschutz erforderlichen Anzahl;
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannte Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben und entsprechend verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Blindenführhunden;
- Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
- Hunden, die auf Dauer im Tierheim Kiel des Tierschutzvereins für Kiel und Umgebung Korp. untergebracht waren. Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 24 Monaten für einen Hund gewährt. Die Steuerbefreiung wird einem Haushalt nur einmal innerhalb von fünf Jahren gewährt. Eine entsprechende Bescheinigung (z. B. Tierabgabevertrag) des Tierheims Kiel ist vorzulegen.
Bei Verlust der Hundemarke ist die Anforderung einer neuen Hundemarke schriftlich - per E-Mail / Post / Fax - oder persönlich möglich. Die Anforderung ist gebührenfrei. Telefonisch kann eine Hundemarke nicht angefordert werden.
Bitte schauen Sie sich auch die Informationen zur An- bzw. Abmeldung von Hunden an (siehe nachfolgenden Link).
Informationen zur Hundehaltung, zu den sogenannten Schietbüteln und auch zu Hundeauslaufflächen finden Sie in unsere "Informationsblatt - Hunde in Kiel" (siehe nachfolgenden Link)
Für gefährliche Hunde gelten besondere Regelungen. Details hierzu erfahren Sie im Ordnungsamt. Nutzen Sie hierfür bitte den nachfolgenden Link "Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung / Leinenzwang".
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E-Mail: steuer[at]kiel.de
Postanschrift: 24099 Kiel
Öffnungszeiten:
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Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen
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Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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