Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:
Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein
Regionale Hinweise
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Erhebung der Grundsteuer als nicht verfassungsgemäß bewertet. Der bisherigen Grundsteuererhebung liegen Jahrzehnte alte Werte des Grundbesitzes zugrunde, die der tatsächlichen Wertentwicklung nicht entsprechen. Ziel der zwingend vorgegebenen Grundsteuerreform ist es, diese Situation zu ändern. Es soll eine rechtmäßige Verteilung der Steuerlast und keine Erhöhung der Einnahmen für die Kommune infolge der Grundsteuerreform erreicht werden.
Die Grundsteuerreform führt dazu, dass das Finanzamt, basierend auf der Grundsteuererklärung der*des Eigentümers*in, den ,,Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025)" erstellt. Falls Sie hierzu Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Ein Merkblatt zur neuen Grundsteuer, das der Deutsche Städte- und Gemeindebund herausgegeben hat, finden Sie, wenn sie den unten angehängten Link öffnen.
Die Landeshauptstadt Kiel übernimmt den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes und multipliziert diesen mit dem entsprechenden Hebesatz. Sie hält sich an die gemachten Versprechen und hat die aufkommensneutralen Empfehlungen des Transparenzregisters (siehe Link weiter unten) übernommen:
- Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) wird ab 01.01.2025 der Hebesatz auf 420 % (vorher 400 %) festgesetzt.
- Für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) wird der Hebesatz auf 565 % (vorher 500 %) festgesetzt.
Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Sie können diese Berechnung selbst durchführen, indem Sie Ihren ,,Bescheid über den Grundsteuermessbetrag" (Finanzamt) zur Hand nehmen und den dort ausgewiesenen Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren. Im Januar 2025 wird die Stadtverwaltung Kiel die Grundbesitzabgabenbescheide, die sowohl die Grundsteuern als auch die grundstücksbezogenen Gebühren (Straßenreinigungs-, Abwasser- und Abfallgebühren) ausweisen, versenden.
Im Transparenzregister für die Grundsteuer in Schleswig-Holstein sind die Hebesätze ausgewiesen, die die Kommunen festsetzen müssten, um im Jahr 2025 (erstmalige Grundsteuererhebung nach reformiertem Recht) annähernd das gleiche Grundsteueraufkommen zu realisieren, wie im Jahr 2024 (letztmalige Erhebung nach altem Recht). Das Register schafft Transparenz für die Bürger*innen und bietet den Kommunen Unterstützung bei der Entscheidung über ihre neuen Hebesätze.
Aufkommensneutral bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält - also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche soll kein Grund dafür sein, dass sich das Steueraufkommen verändert. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig - auch dann, wenn die Gemeinde 2025 ihr Gesamtaufkommen an Grundsteuer nicht erhöht. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergeben hat, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert verloren hat - dann wird die Grundsteuer niedriger ausfallen.
Anliegen rund um die Grundsteuerreform und Ihre aktuelle Grundsteuererklärung werden nicht von der Stadtverwaltung Kiel, sondern vom Finanzamt bearbeitet. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein, siehe Link zur Grundsteuerreform.
In Kiel wird der Hebesatz übrigens nicht per Haushaltssatzung, sondern mit einer separaten Hebesatzsatzung von der Ratsversammlung beschlossen.
Zuständigkeit
Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
Finanzämter in Schleswig-Holstein
Rückrufservice zur Grundsteuer
Regionale Hinweise
Wenn Sie Fragen zu den Bescheiden des Finanzamtes haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Finanzamt.
Bei Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer ist der Sachbereich Grundbesitzabgaben im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Grundsteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Regionale Hinweise
Bitte teilen Sie jede Änderung der Eigentumsverhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unverzüglich mit. Bei einem Eigentumswechsel erhalten Sie dann ausführliche Informationen zum Abrechnungsverfahren.
Ein Eigentumswechsel kann berücksichtigt werden, wenn
a) die Grundsteuerpflicht durch Zurechnungsbescheid des Finanzamtes Kiel auf den*die neue*n Eigentümer*in übergegangen ist (Wechsel der Steuerpflicht immer erst zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres) und
b) der Nachweis für die Gebührenpflicht (Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes - Abteilung I) entweder von der*dem Verkäufer*in oder von der*dem Käufer*in vorgelegt wird. Anderslautende (privat-)vertragliche Regelungen ersetzen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht.
Wenn Sie Fragen zum Abgabenbescheid haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Zusätzliche Telefonnummern der Stadtkasse, des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel sowie des Tiefbauamtes entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Abgabenbescheides.
Ansprechpartner
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Fax: +49 431 901-61701
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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