Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:
Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein
Regionale Hinweise
Anliegen rund um die Grundsteuerreform und Ihre aktuelle Grundsteuererklärung werden nicht von der Stadtverwaltung Kiel bearbeitet. Informationen hierzu finden Sie beim Land Schleswig-Holstein, siehe Link zur Grundsteuerreform.
Die Steuerpflicht, den Messbetrag (Bemessungsgrundlage) sowie den Erhebungsbeginn setzt das Finanzamt Kiel mit dem Einheitswert-/Grundsteuermessbescheid fest.
In Kiel wird der Hebesatz von der Ratsversammlung nicht per Haushaltssatzung, sondern mit der Hebesatzsatzung beschlossen. Seit 2011 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 400 v. H. und für die Grundsteuer B (Grundstücke) 500 v. H..
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
Finanzämter in Schleswig-Holstein
Regionale Hinweise
Bei Fragen zur Veranlagung der Grundsteuer ist der Sachbereich Grundbesitzabgaben und Ablaufsteuerung im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Grundsteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Regionale Hinweise
Bitte teilen Sie jede Änderung der Eigentumsverhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unverzüglich mit. Bei einem Eigentumswechsel erhalten Sie dann ausführliche Informationen zum Abrechnungsverfahren.
Ein Eigentumswechsel kann in unseren Unterlagen erst vorgenommen werden, wenn
a) die Grundsteuerpflicht durch Zurechnungsbescheid des Finanzamtes Kiel auf den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin übergegangen ist (Wechsel der Steuerpflicht immer erst zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres) und
b) der Nachweis für die Gebührenpflicht (Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes - Abteilung I - ) entweder vom Verkäufer / von der Verkäuferin oder vom Käufer / von der Käuferin erbracht wird, dass der neue Eigentümer / die neue Eigentümerin durch Eintragung in das Grundbuch gebührenpflichtig geworden ist.
Eine anderslautende vertragliche Regelung ersetzt diese gesetzlichen Bestimmungen nicht.
Wenn Sie Fragen zum Abgabenbescheid haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Zusätzliche Telefonnummern der Stadtkasse, des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel sowie des Tiefbauamtes entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Abgabenbescheides.
Ansprechpartner
Hopfenstraße 30
24103 Kiel
Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
Postanschrift: Postfach 1152 24107 Kiel
Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
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Mi geschlossen
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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