Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z.B. Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen?Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde!
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Explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff): Erlaubnis zum Erwerb, Umgang oder zur Beförderung (für nicht gewerbliche Zwecke)Beschreibung
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Kurztext
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
- Umgang im nichtgewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Umgang mit Treibladungspulver
- Umgang mit Schwarzpulver bei Wiederlader, Vorderlader, Böllerschützen, im allgemeinen die Sportschützen und Jäger
- Umgang mit Nitrozellulosepulver
- Umgang mit schwarzpulverähnlichen Treibladungsmitteln
- Umgang mit Pyrodex
- Umgang mit Triple Seven
- Umgang mit Pyrotechnik der Kat. F 3 oder F 4 für Feuerwerk
- Der Umgang beinhaltet den Erwerb, die Aufbewahrung, Verwendung, Vernichtung und Verbringung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Erlaubnis notwendig
- Sprengstoffschein
- Pulverschein
- Böllerschein
- Feuerwerkerschein
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
Regionale Hinweise
Das Ordnungsamt (Sachbereich Gefahrenabwehr, Waffenangelegenheiten) ist grundsätzlich zuständig, ebenfalls für besondere Feuerwerks-Genehmigungen (Kleinfeuerwerk). Das Abbrennen privater Feuerwerke zu runden Geburtstagen oder besonderen Anlässen (§ 24 der 1. VO zum SprengstoffG) kann erlaubt werden. Für derartige Genehmigung entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 Euro. Es empfiehlt sich, den unten aufgeführten Vordruck zu verwenden, um eine Vollständigkeit der Angaben sicherzustellen, selbstverständlich kann diese Genehmigung auch formlos beantragt werden.
Die Lagerung von kleinen Mengen von Sprengstoffen (§ 17 SprengstoffG) ist der Feuerwehr Kiel anzuzeigen.
Wenn Sie ein Feuerwerk im Hafenbereich abbrennen möchten z. B. für, Jubiläen der Reedereien, hafenansässigen Firmen oder das traditionelle Feuerwerk alljährlich zum Abschluss der Kieler Woche, dann wenden Sie sich bitte an das Kieler Hafenamt . Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig (30 bis 200 Euro; je nach Umfang und Klasse des Feuerwerks - Boden- oder Höhenfeuerwerk
Fristen
Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
- Antragstellung über ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren (bis auf die elektronische Verarbeitung und die Möglichkeit, sich vorher zu identifizieren, laufen die beiden Verfahren identisch ab),
- Im Online-Verfahren können Sie zwischen einer elektronischen Authentifizierung (gegebenenfalls nach Wunsch auch Registrierung im Portal) oder einer Antragstellung als Gast wählen,
- Ausfüllen der Formulare,
- Hinzufügen der benötigten (gegebenenfalls eingescannten) Unterlagen und Nachweise,
- Nochmalige Prüfung der Antragsunterlagen,
- Antrag elektronisch absenden oder Ausdrucken und bei der Behörde einreichen,
- Die Behörde kontaktiert Sie bei Ihrem Wunsch zur Rücksprache oder Nachfragen und Korrekturen,
- Die Behörde wird mit Ihnen gegebenenfalls einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um die erforderliche persönliche festzustellen,
Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z.B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.
Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.
Kosten
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:
- Erteilung einer Erlaubnis,
- Verlängerung einer Erlaubnis,
- Änderung einer Erlaubnis.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3)
- Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
- gegebenenfalls Waffenschein, Jagdschein, bereits ausgestellte Erlaubnisse
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
- Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Rechtsgrundlage
§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Regionale Hinweise
Die aktuelle Hafenbenutzungsordnung finden Sie unter dem unten stehenden Link
Weitere Informationen
- Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
- gegebenenfalls Verlinkung zum vorgenannten Formular:
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Fax: +49 431 94477
E-Mail: hafenamt[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/_data/ortsrecht_bekanntmachungen/root/download.php?typ=bm&fid=e42018a76834a0731c8f038f901401d0
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten des Hafenamtes für Fischereiangelegenheiten:
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:30 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-1110
Fax: +49 431 901-62321
E-Mail: ordnungsamt[at]kiel.de
Öffnungszeiten:
Dienstags von 08.30 - 13.00 Uhr und
donnerstags von 8.30 - 13.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung
Mitarbeiter/in
Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Allgemeine Ordnungswidrigkeiten, Gefahrenabwehr, Versammlungen
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0431 901-4293
0431 901-62181
gefahrenabwehr[at]kiel.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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