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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben

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Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.


Direkt online beantragen:

Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

 

Regionale Hinweise

Die Landeshauptstadt Kiel erhebt die Zweitwohnungsteuer.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.

 

Regionale Hinweise

Bei Fragen zur Veranlagung der Zweitwohnungsteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und  allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig.  Nutzen Sie zur Erklärung zur Zweitwohnungssteuer gern den verlinkten Online-Dienst. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Zweitwohnungsteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.

 

Das Innehaben einer Zweitwohnung im Kieler Stadtgebiet (Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne) ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür gern unseren verlinkten Online-Dienst. 

 

Nähere Einzelheiten finden Sie in der Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Kiel.

 

Das Innehaben einer Zweitwohnung im Kieler Stadtgebiet (Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne) ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Hierzu reichen Sie bitte die "Erklärung zur Zweitwohnungsteuer" ausgefüllt und unterschrieben (bitte erforderliche Anlagen nicht vergessen) im Amt für Finanzwirtschaft der Landeshauptstadt Kiel ein.

 

 


Ansprechpartner

Hopfenstraße 30 24103 Kiel
Fax: +49 431 901-61701 E-Mail: steuer[at]kiel.de

Postanschrift: 24099 Kiel


Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen

Buchstabe A-C

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

Kontakt herunterladen
+49 431 901-1777
+49 431 901-61701
steuer[at]kiel.de
Zimmer: 2.12

Buchstabe D-J

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

Kontakt herunterladen
+49 431 901-1776
+49 431 901-61701
steuer[at]kiel.de
Zimmer: 2.11

Buchstabe K, L

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

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+49 431 901-1771
+49 431 901-61701
Zimmer: 2.13

Buchstabe M-R

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

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+49 431 901-1775
+49 431 901-61701
steuer[at]kiel.de
Zimmer: 2.12

Buchstabe S-Z

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

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+49 431 901-1778
+49 431 901-61701
steuer[at]kiel.de
Zimmer: 2.13


Fleethörn 26 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110 Fax: +49 431 901-64115 E-Mail: stadtkasse[at]kiel.de

Postanschrift: 24099 Kiel


Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch 8.30 - 13.00 Uhr mit Ausnahme der Barkasse, diese ist am Mittwoch geschlossen!
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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