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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.



Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
  • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

Kurztext

  • Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag
  • Antrag schriftlich oder online
  • Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig
  • Der bereits bewilligte Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) kann auf Antrag erhöht werden, bei Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht

 

An die Wohngeldbehörden Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung

 

Regionale Hinweise

In Kiel wenden Sie sich bitte an die Abteilung Wohngeld im Amt für Wohnen und Grundsicherung. Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist nicht zwingend erforderlich. Die Unterlagen können schriftlich eingereicht werden.  Die Anträge (Wohngeld Mietzuschuss Erhöhungsantrag und Wohngeld Lastenzuschuss Erhöhungsantrag) können Sie auch online beim Serviceportal Schleswig-Holstein stellen, s. Link. Bei Beratungsbedarf empfiehlt sich eine persönliche Vorsprache.

 

  • Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Voraussetzungen

  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Bearbeitungsdauer

Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.

 

Regionale Hinweise

Voraussetzung zur Nutzung der Dienste ist ein Servicekonto auf den GO-Mandanten. Derzeit ist es leider noch nicht möglich das Servicekonto von Schleswig-Holstein zu nutzen. An der Möglichkeit, zukünftig das Servicekonto von Schleswig-Holstein zu nutzen, wird gearbeitet.

 

kostenfrei

 

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Einkommen
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

 

§ 27 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WoGG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

 

Es gibt folgende Hinweise:

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

 

Regionale Hinweise

Bitte nutzen Sie vorrangig direkt das Online-Antragsverfahren.

 


Ansprechpartner

Stresemannplatz 5 24103 Kiel
Tel: +49 431 9012100 Fax: +49 431 62350 E-Mail: wohngeld[at]kiel.de


Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Hinweis:
Termine in den genannten Servicezeiten nur nach telefonischer Vereinbarung.

Wohngeld Buchstabe Aa-Abd, F

Mitarbeiter Amt für Wohnen und Grundsicherung, Bereich Wohngeld

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+49 431 901-5341
Zimmer: D 515

Wohngeld Buchstabe Abe-Abz, Wa-Wk

Mitarbeiter Amt für Wohnen und Grundsicherung, Bereich Wohngeld

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+49 431 901-5372
Zimmer: D 515

Wohngeld Buchstabe Ac, Lp-LZ, O

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+49 431 901-5382
Zimmer: D623

Wohngeld Buchstabe Ad, ha

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+49 431 901-5308
Zimmer: D 518

Wohngeld Buchstabe Ae-Af, Al, Ra-Rd, Ta-Th, To

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+49 431 901-5384
Zimmer: D311

Wohngeld Buchstabe Ag, Alc-All, Ke-Ki, Ti-Tn

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+49 431 901-5347
Zimmer: D 623

Wohngeld Buchstabe Ah, Gu-Gz, Ko

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+49 431 901-2326
Zimmer: E 320

Wohngeld Buchstabe Ai-Aj, At, Gb-Gt

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Zimmer: E533

Wohngeld Buchstabe Ak, Am, Hf-Hz, Lf-Li

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+49 431 901-4552
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Wohngeld Buchstabe Al, Wz-Wz

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Zimmer: D623

Wohngeld Buchstabe Ala, Schr-Schz

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Zimmer: D 515

Wohngeld Buchstabe Alb, U, V, Wl-Wt

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Wohngeld Buchstabe Alm-Als, N, Tp-Tz

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Wohngeld Buchstabe Alt-Alz, As, Su-Sz

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Zimmer: E623

Wohngeld Buchstabe An, C, Hb-He

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Wohngeld Buchstabe Ao-Aq, St, Y

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Wohngeld Buchstabe Ar, Kj-Kn, Kp-Kr

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Zimmer: E 327

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Zimmer: D 533

Wohngeld Buchstabe Ay - Az, Mi-Mz

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Zimmer: E 328

Wohngeld Buchstabe Ba-Bk

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Zimmer: D 623

Wohngeld Buchstabe Bl - Bz

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Zimmer: E 316

Wohngeld Buchstabe E, Ka-Kd

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Zimmer: D 519

Wohngeld Buchstabe Ga, Ks-Kz, Z

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Zimmer: E526

Wohngeld Buchstabe I, J

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Zimmer: E321

Wohngeld Buchstabe La-Le

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Zimmer: D 518

Wohngeld Buchstabe Lo, Pm-Pz

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Zimmer: E323

Wohngeld Buchstabe Ma-Mh

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+49 431 901-2354
Zimmer: E533

Wohngeld Buchstabe Pa-Pl

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+49 431 901-2388
Zimmer: E316

Wohngeld Buchstabe Q, Scha-Schq

Mitarbeiter Amt für Wohnen und Grundsicherung, Bereich Wohngeld

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+49 431 901-2615

Wohngeld Buchstabe Re-Rz

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+49 431 901-2352
Zimmer: E329

Wohngeld Buchstabe Sa. Sk-Ss

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+49 431 901-5375
Zimmer: D623

Wohngeld Buchstabe Sb-Si (ohne Sch)

Mitarbeiter Amt für Wohnen und Grundsicherung, Bereich Wohngeld

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+49 431 901-2381
Zimmer: E519a


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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