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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Beseitigung von (baulichen) Anlagen

Beseitigung von (baulichen) Anlagen

In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.

Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.

Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.

 

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

 

Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.

 

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.

 

Regionale Hinweise

  • ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstückes nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
  • in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO die Bestätigung der Person nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
  • in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO die Bescheinigung der oder des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurin oder Prüfingenieurs für Standsicherheit.

 

Formulare und Vordrucke finden Sie über die nachfolgenden Links.

 


Ansprechpartner

Fleethörn 9 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-2660 Fax: +49431 901-742660 E-Mail: bauaufsicht[at]kiel.de Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_organisationseinheit.php?id=223497287

Postanschrift: Postfach 1152 24099 Kiel


Sie erreichen uns:

per Telefon 0431 901 – 2660

Di. 8:30 – 12:30 Uhr

und per E-Mail bauaufsicht@kiel.de

Anfragen zu Bauvorhaben, Bauberatung und ähnliches können aktuell am einfachsten per Email bearbeitet werden. Senden Sie uns dazu Ihr Anliegen mit Nennung der Adresse des Baugrundstückes und mit Ihren Kontaktdaten.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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