Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.
Beschreibung
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen beziehungsweise Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.
Kurztext
- Wahlhelfer Verpflichtung
- Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin ist ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist
- Ablehnung nur aus wichtigem Grund möglich
- Pflichten: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit
- Keine Gesichtsverhüllung
- Gemeindebehörden können von anderen Behörden folgende Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift; die betroffenen Personen werden hierüber informiert
- zuständig: Wahlamt
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gemeindewahlbüro).
Fristen
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
- Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.
Ansprechpartner
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340/409-000
Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Außenstelle Melsdorf
Rotenhofer Weg 1
24109 Melsdorf
Tel: +49 4340/409-000
Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de
Postanschrift: Inspektor-Weimar-Weg 17 24239 Achterwehr
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Wichtiger Hinweis:
Besuche vor Ort sind vorher abzustimmen.
Frau Thomsen
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Außenstelle Melsdorf
Sachbearbeiterin
Abteilung 0 - Hauptamt
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+49 4340/409-006
+49 4340/409-329
L.thomsen[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Obergeschoss
Frau C. Voß
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Außenstelle Melsdorf
Abteilung 0 - Hauptamt
Kontakt herunterladen
+49 4340/409-003
+49 4340/409-329
c.voss[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Obergeschoss
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340 409-000
Fax: +49 4340 409-329
E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
Herr Andreas Kock
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Hauptamt
Kontakt herunterladen
+49 4340 409-001
a.kock[at]amt-achterwehr.de
Herr Marc Reiser
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Hauptamt
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+49 4340 409-002
m.reiser[at]amt-achterwehr.de
Zimmer:
23
Frau Kristina Schicker
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Hauptamt
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+49 4340 409-004
k.schicker[at]amt-achterwehr.de
Zimmer:
6
Frau Carina Voß
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Hauptamt
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+49 4340 409-003
c.voss[at]amt-achterwehr.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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