Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Wer Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gewerblich beraten will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Die Anzeigepflicht besteht, wenn man Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwenden.
Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will. Auch hierfür benötigt man einen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.
Jede Verkaufsstelle von Pflanzenschutzmitteln muss sich am Betriebssitz und dem Ort der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.
Zuständigkeit
An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Zentrale Rendsburg, Referat Genehmigungen, Kontrollen und Sachkunde.
Fristen
Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kosten
Die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung ist gebührenpflichtig. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Die Anzeige oben genannter Tätigkeiten ist gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
- Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
- Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.
Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilt die zustädnige Stelle.
Weitere Informationen
Das Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Schulungen zur Erlangung der Sachkundenachweise werden von der Deutschen Lehranstalt für Agrar- und Umwelttechnik (DEULA) Schleswig-Holstein GmbH in Rendsburg durchgeführt.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Landwirtschaftliche Direktzahlung (EU-Direktzahlungen)
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Zulassung
- Unterrichtung für Gastwirte
Ansprechpartner
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 9453-0
Fax: +49 4331 9453-199
E-Mail: lksh[at]lksh.de
Web: www.lksh.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Stadt Rendsburg
Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Tourismus & Marketing
Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-10
Rendsburg Information
Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-66