Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung
Gewerblich Schädlinge bekämpfen darf nur, wer die entsprechende Sachkunde besitzt.
Beschreibung
Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung dürfen sie nur ausüben, wenn Sie gegenüber der zuständigen Behörde unter anderem den Nachweis der Sachkunde erbracht haben.
Sachkundig ist zum Beispiel, wer den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltenden Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
Die berufliche Umschulung mit anschließender Prüfung zum geprüften Schädlingsbekämpfer" beziehungsweise zur "geprüften Schädlingsbekämpferin war bis 2004 möglich. Sei dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum/ zur Schädlingsbekämpfer/in. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin.
Zuständigkeit
- An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn es um die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer geht,
- an eine einschlägige Fachschule, wenn es um den Erwerb der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpfung gemäß der "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523)" geht,
- an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Veterinäramt), wenn es um eine tierschutzrechtliche Erlaubnis geht.
Fristen
Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis sind keine Fristen vorgesehen.
Kosten
Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr von 26,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Sachkunde. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.4.1.8 - VwGebV.
verwandte Vorgänge
- Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk beantragen
- Bewachungsgewerbe: Sonstige Bewachungsaufgaben - Erlaubnis
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen
- Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
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Fax: +49 4331 202-295
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Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
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Aufzug vorhanden: ja
Herr Stefan Bork
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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