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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Hunde: Hundesteuer

Hunde: Hundesteuer

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

 

Regionale Hinweise

Wie fast alle Gemeinden in Deutschland erhebt auch die Stadt Flensburg eine Steuer auf das Halten von Hunden. Die Steuer ist keinem bestimmten Zweck zugeordnet. So gilt sie auch nicht als ,,Bezahlung" für die Beseitigung von Verschmutzungen mit Hundekot, wie manchmal angenommen wird. Allerdings trägt auch das Hundesteueraufkommen dazu bei, dass zum Beispiel Freilaufflächen vorgehalten werden.

Die Satzung finden Sie hier:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

03.02.2017

 

 

 

 

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Die Formulare für die Hundesteueranmeldung oder die Hundesteuerabmeldung senden Sie uns bitte als Brief oder per Fax zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

 

Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)

 

Regionale Hinweise

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

 


Ansprechpartner

Eckernförder Landstraße 65 24941 Flensburg
Tel: 0461 85-0 E-Mail: steuerverwaltung[at]flensburg.de

Postanschrift: 24931 Flensburg


Montag - Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
und nach Terminvergabe.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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