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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Anzeige einer Geburt

Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.


Direkt online beantragen:

Vorgeburtliche Anmeldung eines Kindes

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

 

An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

 

Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

 

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärung,
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

 


Ansprechpartner

Friesische Straße 25 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2408 Fax: 0461 85-1833 E-Mail: standesamt[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de/Standesamt

Postanschrift: 24931 Flensburg


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Eheschließungen nur nach Vereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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