Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.
Beschreibung
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
- in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
- als Sachleistung,
- als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
- durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt. |
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zu Einkommen,
- Nachweise zu Belastungen.
Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 27 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
§§ 27 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verordnung zur Durchführung des § 82
Verordnung zur Durchführung des § 90
Formulare
- Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages für die Förderung in einer Kindertagesstätte gem. § 90 Absatz 4 SGB VIII
- Sozialhilfe - Antrag auf Erbringung von Leistungen nach Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Sozialhilfe - Befreiung vom Bankgeheimnis und Ermächtigung zur Auskunftserteilung
- Sozialhilfe - Erklärung über den Besitz und die Haltung eines Kraftfahrzeugs (Kfz)
- Sozialhilfe - Merkblatt zur Sozialhilfe
- Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages für die Förderung in einer Kindertagesstätte gem. § 90 Absatz 4 SGB VIII
Ansprechpartner
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Tel: 04331 6677-80
Fax: 04331 6677-980
E-Mail: soziales[at]fockbek.de
Web: www.fockbek.de
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Frau Jaqueline Evers
Mitarbeiter Fachteam 2.2 Soziales
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04331 6677-13
04331 6677-913
j.evers[at]fockbek.de
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 12
Frau Nicole Fröhlich
Mitarbeiter Fachteam 2.2 Soziales
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04331 6677-87
04331 6677-987
n.froehlich[at]fockbek.de
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 11
Frau Jasmin Pape
Mitarbeiter Fachteam 2.2 Soziales
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04331 6677-79
04331 6677-979
j.pape[at]fockbek.de
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 12
Herr Melvin Schall
Mitarbeiter Fachteam 2.2 Soziales
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04331 6677-80
04331 6677-980
m.schall[at]fockbek.de
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 11
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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