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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Unterhalt

Unterhalt

Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen.

Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.

Kindesunterhalt:
Soweit ein getrennt lebender Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Die Höhe des Barunterhaltes berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.

Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein oder kein regelmäßiger Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder von Alleinerziehenden bis zum Alter von 18 Jahren von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt erhalten. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die über zwölfjährigen Kinder nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder ihr alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

Ehegattenunterhalt:
Kann ein Ehegatte nach der Trennung beziehungsweise der der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er - unter bestimmten Voraussetzungen - gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.

Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein

 

Regionale Hinweise

Für den Ehegattenunterhalt ist die Stadt Neumünster NICHT zuständig! Wenn Sie ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt berechnen oder festsetzen lassen möchten, müssen Sie einen Anwalt konsultieren.

 

 

 

Zahlreiche hilfreiche Informationen wie z.B. "Was ist zu tun, um Unterhaltsleistungen zu bekommen?"  oder "Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gewährt?" finden Sie auch auf unseren Seiten "Unterhaltsvorschuss - Eine Leistung für Alleinerziehende".

 

Weitere Informationen zum Kindesunterhalt finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Kindschaftsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Weitere Informationen zur Beistandschaft finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleineriehende" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt.

Kindschaftsrecht

Die Beistandschaft

 


Ansprechpartner

Plöner Straße 2 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2020 Fax: +49 4321 942-2721 E-Mail: unterhaltsvorschusskasse[at]neumuenster.de Web: www.neumuenster.de/vormundschaft


Beistandschaften:
Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr
und nach telefonischer Absprache

Amtsvormundschaften:
Termine nur nach telefonischer Absprache

Unterhaltsvorschuss:
Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr
und nach telefonischer Absprache


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

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