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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Einschulungsuntersuchung

Einschulungsuntersuchung

Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.

Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen. Sie dient der Feststellung von Gründen, die einem erfolgreichen Schulbesuch aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnten und findet in der Regel vor dem Kennenlerngespräch mit der Schulleitung statt.

Die Ärztin/der Arzt kann über einen zu definierenden Zeitraum eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen empfehlen.

Den Antrag auf Beurlaubung müssen Sie als Eltern dann an das zuständige Schulamt richten.

 

An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt, Fachdienst für Gesundheit - Kinder- und Jugendärztlicher Dienst).

Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter Schleswig-Holstein

 

Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle umgehend zu benachrichtigen.

 

Keine

 

Die im Einladungsschreiben an die Erziehungsberechtigten aufgeführten Unterlagen. Das sind in der Regel

  • gelbes Vorsorgeheft,
  • Impfausweis,
  • Anamnesebogen,
  • sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.

 

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG),
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG),
Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben,
Gesetz zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG).

SchulG

Gesundheitsdienst-Gesetz -GDG

Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben

RUG

 


Ansprechpartner

Meßtorffweg 8 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2810 Fax: +49 4321 942-2800 E-Mail: fachdienst.gesundheit[at]neumuenster.de Web: www.neumuenster.de/gesundheit


Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr
und nach telefonischer Absprache

Abteilungsleitung

Mitarbeiter Stadt Neumünster - Kinder- und jugendärztliche Leistungen im FD Gesundheit

Kontakt herunterladen
+49 4321 942-2826 / +49 4321 942-2827


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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