Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Einbürgerung beantragen

Einbürgerung beantragen

Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.



Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie dann auch einen deutschen Pass und dürfen sich außerdem unbegrenzt in Deutschland aufhalten.

Ihre bisherige Staatsangehörigkeit dürfen Sie behalten.

 

Regionale Hinweise

Information für bereits eingebürgerte Personen:

 

Sie wurden bereits eingebürgert und haben eine Auflage zur Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit erhalten?

 

Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Einbürgerungsverfahren ab dem 27.06.2024 nicht mehr notwendig. Die früher erteilten Auflagenbescheide werden nicht im Einzelfall aufgehoben, sie sind jedoch gegenstandslos.

 

Sie müssen sich daher nicht mehr um die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit kümmern. Falls Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unser Postfach einbuergerung[at]kiel.de

 

Information für Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder erworben haben:

 

Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt für den Erwerb aller Staatsangehörigkeiten weltweit. Aus diesem Grund ist auch das Verfahren zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entfallen. 

 

Beibehaltungsurkunden, die bis einschließlich 26.06.2024 ausgehändigt wurden, sind nach altem Recht wirksam und haben den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verhindert. Seit dem 27.06.2024 entfalten zuvor ausgehändigte Beibehaltungsurkunden keine rechtlichen Wirkungen mehr.

 

Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte

 

  1. Sie kontaktieren die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Einbürgerungsbehörde für Sie zuständig ist, können Sie das unter www.zufish.schleswig-holstein.de recherchieren.
  2. Ihre Einbürgerungsbehörde prüft Ihren Antrag und die von Ihnen eingereichten Nachweise. Falls Nachweise fehlen, fordert die Einbürgerungsbehörde diese bei Ihnen an. Das kann auch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens passieren, wenn zum Beispiel eine Aktualisierung erforderlich ist.
  3. Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags und der von Ihnen vorgelegten Nachweise erhalten Sie eine Nachricht von Ihrer Einbürgerungsbehörde, ob Sie eingebürgert werden können.

Voraussetzungen

  • Sie leben seit fünf Jahren in Deutschland.
  • Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit ist geklärt.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. Dazu zählen Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und zum Beispiel Ihre Kinder, für die Sie Unterhalt zahlen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen, wie die Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau oder eine Mehrehe.

 

Regionale Hinweise

Als Kieler*in haben Sie die Möglichkeit, Ihre Einbürgerung online zu beantragen. Bitte prüfen Sie vorab mit dem Quick-Check, ob Sie alle Anforderungen zur Einbürgerung erfüllen.

 

Falls Ihnen für die Online-Antragstellung noch Unterlagen fehlen oder Identitätsdokumente nicht vorhanden sind, kümmern Sie sich bitte darum, diese Nachweise zu ersetzen und einzureichen. Darüber hinaus können nach Ihrer Antragstellung ggf. weitere Unterlagen angefordert werden.

 

  • Einbürgerungsgebühr: 255,00 Euro,
  • für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte: 51,00 Euro

 

Regionale Hinweise

Gebühr für Einbürgerungsbescheinigung: 51,00 Euro

 

 

 

Bitte beachten: Die Zahlung erfolgt bei Stellung des Onlineantrages in Form einer Anzahlung elektronisch über ePayment (Kreditkarte oder PayPal).

 

Barzahlungen und Überweisungen sind nicht möglich.

 

Für den Nachweis:

der Identität und Staatsangehörigkeit:

  • Reisepass des Herkunftslandes oder anerkannter Personalausweis/ID-Karte des Herkunftslandes

zum Personenstand:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde

des Aufenthaltsrechts:

  • Elektronischer Aufenthaltstitel

der Wohnsituation:

  • Aktueller Mietvertrag und Nachweis über tatsächlich gezahlte Miete

ODER

  • Kaufvertrag über Wohneigentum und Nachweis über monatliche Darlehenszahlungen und Nachweis über monatliche Betriebs/Nebenkosten und Heizkosten

des Unterhalts:

  • Bei Selbständigen: Einkommenssteuerbescheide, Nachweis zu bestehender Kranken und Pflegeversicherung, Nachweis zur Altersvorsorge
  • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen

Zu Sprachkenntnissen B1 GER:

  • Sprachzertifikat DeutschB1

ODER

  • deutsches Abschlusszeugnis der Haupt, Real-, Berufsschule oder Fach-/Abiturzeugnis

ODER

  • vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)

ODER

  • Nachweis über Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden, deutschen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)

Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung:

  • Bestandener Einbürgerungstest

ODER

  • Bestandener Test „Leben in Deutschland“

ODER

  • deutsches Abschlusszeugnis der Haupt-, Real-, Berufsschule oder Fach-/Abiturzeugnis

 

Regionale Hinweise

Folgende Unterlagen werden für die Einbürgerung benötigt: 

  • gültiger Pass (bei EU-Bürger*innen reicht der gültige Personalausweis aus)
  • gültiger Aufenthaltstitel (entfällt bei EU-Bürger*innen)
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. Scheidungsurteil oder Sorgerechtsbeschluss
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder und die letzten Schulzeugnisse der schulpflichtigen Kinder
  • bei Angestellten: Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnung
  • bei Selbstständigen: Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung von einer* Steuerberater*in, letzter Einkommenssteuerbescheid, Nachweise über abgeführte Krankenkassenbeiträge (auch für Familienangehörige), Nachweise über die Absicherung für die Altersvorsorge
    Hinweis: Es werden auch zurückreichende Einkommensnachweise benötigt.
  • bei Bezug öffentlicher Leistungen: Bescheid über Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung, Rente, Wohngeld, Elterngeld, Unterhaltsgeld oder BAfög, Nachweis der Pflege, Studiennachweis

 

Es sind auch aktuelle Einkommensnachweise der* Ehegatt*in/Lebenspartner*in vorzulegen.

 

Urkunden mit nicht-lateinischen Schriftzeichen müssen Übersetzungen einer* in Deutschland ermächtigten Übersetzer*in beigefügt werden und die internationalen Transliterationsnormen (ISO-Normen) müssen beachtet werden!

 

Hinweis: Nachdem Sie online den Antrag gestellt haben, werden ggf. weitere Unterlagen angefordert. Bevor die Einbürgerung stattfinden kann, werden wir Sie außerdem zu einem persönlichen Termin einladen, bei dem ein Gespräch über die freiheitliche demokratische Grundordnung durchgeführt wird.

 

§ 8ff Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG

§§ 8 -10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegenüber der Einbürgerungsbehörde
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

 

Regionale Hinweise

§ 8-12b Staatsangehörigkeitsgesetz

 

Wie kann ich meine Sprachkenntnisse nachweisen?

 

Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache für über 16-jährige Einbürgerungsbewerber/innen:


Es reicht einer der folgenden Nachweise aus:

  • ,,Zertifikat Deutsch" (B 1 oder höherwertige Zeugnisse z.B. B 2 - C 2 DSH - Zeugnis, TestDaF)
  • Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses mit Deutschtest für Zuwanderer (Gesamtergebnis der Sprachkenntnisse B1)
  • Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss,
  • den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden.

 

Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-Prüfungszeugnis vorlegen

 

Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache für unter 16-jährige Antragsteller/innen:

  • aktuelle Schulbescheinigung
  • letztes Zeugnis

 

Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, können Sie trotzdem eine Einbürgerung beantragen, dafür benötigen Sie ein fundiertes ärztliches Attest.

 

Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (in der Regel ab 65 Jahre).

 

Wie kann ich Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen?

 

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:

  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:
  • einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  • einen Abschluss einer deutschen berufsbildenden Schule 
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie. 

 

Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest oder den Test Leben in Deutschland nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.

 


Ansprechpartner


Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

Tourismus & Marketing

Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-10

Rendsburg Information

Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-66

Öffnungszeiten Terminbuchung Fairtrade-Stadt