Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen
Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Kurztext
- Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war
- Antrag ist nötig
- Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist i.d.R.
bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Regionale Hinweise
Sie können sich an das Kieler Stadtamt (Zulassungsstelle) oder an die Zulassungsbehörde Altenholz (Tel. +49 431 320979-23 bis -26, -30, -31, sh. nachfolgenden Link unter Zulassungsbehörde Altenholz) wenden.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Regionale Hinweise
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 45,80 EUR erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der vorgelegten vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
gegebenenfalls weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
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Ansprechpartner
Saarbrückenstraße 147
24113 Kiel
Tel: +49 431 901-2700
Fax: +49 431 901-62022
E-Mail: kfz-zulassung[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/terminvereinbarung
Öffnungszeiten:
Montag 07:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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